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   KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11 Kart   

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https://dejure.org/2013,45933
KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11 Kart (https://dejure.org/2013,45933)
KG, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 U 10/11 Kart (https://dejure.org/2013,45933)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 2 U 10/11 Kart (https://dejure.org/2013,45933)
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Volltextveröffentlichung

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 267 AEUV, Art. 4 RL 2001/14/EG, Art. 5 RL 2001/14/EG, Art. 8 RL 2001/14/EG, Art. 21 RL 2001/14/EG, Art. 30 RL 2001/14/EG, § 315 BGB, § 14e AEG, § 14f AEG, § 14f 2 AEG, § 21 EIBV, § 21 EIBV
    Billigkeit; Billigkeitskontrolle; Entgelt; Leistungsbestimmungsrecht; Stationsnutzungsvertrag; Stationspreis; Stationspreissystem

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Vielmehr ist die Vertragslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 315 BGB zu schließen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10.- Stornierungsentgelt; WUW/E DE-R 3417 ff. Juris Rz. 12 f.).

    Der Zweck der eisenbahnrechtlichen Regelungen besteht darin, eine Bandbreite zulässiger Entgelte zu bestimmen und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, um ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Angebot zu schaffen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 16 f.).

    Demgegenüber ist nach § 315 BGB die Interessenläge der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 17).

    Hinzu kommen die deutlich schwächeren Möglichkeiten des EVU, sich nach dem AEG gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu wehren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 20).

    Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass diejenigen EVU, die keine gerichtliche Klärung herbeiführen, ggf. entgegen der Regelung in § 24 Abs. 4 EIBV bzw. § 21 Abs. 6 EIBV höhere Entgelte zahlen müssen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 22).

    Der vom BGH (Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 20) dargestellte schwächere Rechtsschutz für die Eisenbahnverkehrsunternehmen nach dem AEG wird durch die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der Bundesnetzagentur und den Hiergegen eröffneten einstweiligen Rechtsschutz für das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht in Frage gestellt.

    In diesem Zusammenhang lässt auch die Entscheidung des BGH, wonach das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Schlechterstellung der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen in der folgenden Fahrplanperiode durch Änderung des Tarifsystems zu beseitigen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 22), dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die volle unternehmerische Entscheidungsfreiheit, wie die Änderung geschehen soll.

    Nach § 315 BGB ist maßgeblich, ob die Beklagte im Rahmen ihres nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigte (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 a.a.O. Juris Rz. 17).

  • LG Berlin, 17.03.2009 - 98 O 25/08
    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 98 O 25/08 - geändert:.

    In dem Verfahren 98 O 25/08 LG Berlin - 2 U 9/09 Kart.

    Mit Urteil vom 17. März 2009 - 98 O 25/08 LG Berlin - hat es der Vergütungsklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs und die Mahnkosten stattgegeben.

    unter Abänderung des am 5. Mai 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (Az.: 104 O 97/10) die Beklagte zu verurteilen, an sie _ _ _ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009 zu zahlen sowie - sinngemäß - das am 17. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 98 O 25/08) abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Aber auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage, weil die richtige Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt (zur Vorlagepflicht vgl. BGHZ 174, 48 ff. Juris Rz. 17 m. w. N.).

    Vielmehr steht dem Bestimmungsberechtigten ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum zu, der mehrere Entscheidungsmöglichkeiten beinhaltet (zum Vorstehenden: BGHZ 174, 48 ff. Juris Rz. 20) und damit auch Raum für die Berücksichtigung von strukturellen Besonderheiten lässt.

    Die Einwände der Klägerin sind erst für die Frage maßgeblich, wie konkret der Vortrag zu sein hat (vgl. BGHZ 174, 48 ff. Juris Rz. 33).

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Dies gilt auch für den Rückforderungsprozess, wenn der Schuldner - wie hier die Klägerin - nur unter Vorbehalt geleistet hat (BGHZ 164, 336 ff. Juris Rz. 19 m. w. N.).

    Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. März 2006 ist nicht präjudiziell und hat keinen Einfluss auf die Darlegungslast der Beklagten, sondern kann allenfalls bei der Bewertung der für die Billigkeit maßgeblichen Umstände von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 164, 336 ff. Juris Rz. 20).

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BAG (BAGE 125, 11 ff.) beruht auf der dargestellten Systematik.

    Hiervon geht die Beklagte allerdings selbst aus, wie ihr Vorbringen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG (BAGE 125, 11 ff) zeigt.

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Sollte sie geschützte Daten offenlegen müssen, bedarf es für die Entscheidung über die prozessuale Behandlung des Vortrags noch der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (zum Vorstehenden vgl. die bereits von der Beklagten zitierte Entscheidung BGHZ 178, 362 ff. Juris Rz. 48 f. sowie BGH NJW 2009, 2894 ff. Juris Rz. 30 f.).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Sollte sie geschützte Daten offenlegen müssen, bedarf es für die Entscheidung über die prozessuale Behandlung des Vortrags noch der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (zum Vorstehenden vgl. die bereits von der Beklagten zitierte Entscheidung BGHZ 178, 362 ff. Juris Rz. 48 f. sowie BGH NJW 2009, 2894 ff. Juris Rz. 30 f.).
  • BGH, 09.05.2000 - VI ZR 173/99

    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Abgesehen davon, dass die Beklagte die Stationsnutzung nicht jederzeit im Sinne einer Realofferte zur Verfügung stellt (vgl. dazu OLG Koblenz NJW-RR 2006, 1065 ff. Juris Rz. 19), weil die Nutzung von der Einbindung der gewünschten Stationshalte in den jährlich neu zu bestimmenden Netzfahrplan abhängig ist, verbietet sich eine Auslegung der tatsächlichen Nutzung der Strecken durch die Klägerin als konkludente Annahme eines Angebots der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 2000, 3429 ff. Juris Rz. 29).
  • OLG Koblenz, 02.02.2006 - 6 U 1179/05

    Energielieferungsvertrag: Verpflichtung zur Zahlung von durch den Stromabnehmer

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Abgesehen davon, dass die Beklagte die Stationsnutzung nicht jederzeit im Sinne einer Realofferte zur Verfügung stellt (vgl. dazu OLG Koblenz NJW-RR 2006, 1065 ff. Juris Rz. 19), weil die Nutzung von der Einbindung der gewünschten Stationshalte in den jährlich neu zu bestimmenden Netzfahrplan abhängig ist, verbietet sich eine Auslegung der tatsächlichen Nutzung der Strecken durch die Klägerin als konkludente Annahme eines Angebots der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 2000, 3429 ff. Juris Rz. 29).
  • KG, 09.04.2009 - 19 U 21/08

    Rechtsnatur eines Infrastrukturvertrages zwischen einem Eisenbahninfrastruktur-

    Auszug aus KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
    Abgesehen davon hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 19. April 2009 zum Geschäftszeichen 19 U 21/08 die Anwendung von § 315 BGB im Ergebnis dahinstehen lassen (TranspR 2010, 194 ff. Juris Rz. 38).
  • VG Köln, 26.02.2010 - 18 L 51/10

    Ausprägung des Grundsatzes der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs i.S.d. §

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    In vier von fünf der hiesigen Ausgangsverfahren nahm das Kammergericht auch zur Unionsrechtskonformität einer neben die eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierungsvorschriften tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle Stellung (Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 10/11 .Kart - Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 .Kart - Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 17/09 .Kart - Urteil vom 5. November 2012 - 2 U 15/10 .Kart -).
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